Unsere Vereinsregeln und Leitlinien
Unsere Statuten bilden das Fundament unseres Familienvereins Eselsohr und legen die Regeln und Leitlinien fest, nach denen wir handeln. Sie sind Ausdruck unserer Werte und unseres Engagements für die Familien und die Gemeinschaft.
Artikel 1: Name und Sitz
Unter dem Namen „Familienverein Eselsohr“, nachfolgend Verein genannt, wurde ein politisch und konfessionell neutraler Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) gegründet. Der Sitz befindet sich am jeweiligen Wohnort der Präsidentin/des Präsidenten.
Artikel 2: Ziel und Zweck
Spiel, Spass und Zusammensein
Der Verein bezweckt, den gegenseitigen Kontakt unter Familien unterschiedlichster Art zu fördern sowie gesellige und spannende Anlässe zu organisieren. Ziel ist, Anregungen und Unterstützung rund um die Beziehung zwischen Kind(ern) und Eltern, Grosseltern, Tagesmutter usw. sowie dessen Herausforderungen zu bieten. Ganz nach dem Motto „Eselsführung“, sollen eigenständige und selbstdenkende Menschen würdig begleitet und ihnen die nötige Führung gegeben werden.
Zur Zielgruppe gehören nicht nur Familien mit Kindern, sondern alle, die an einem intergenerationellen Austausch interessiert sind. Der Verein unterstützt Inklusion von Beeinträchtigungen und soll zugleich auch eine inklusive Wirkung auf alle Andersdenkenden haben.
Artikel 3: Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge
- Gönnerbeiträge
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen
- Spenden und Zuwendungen aller Art
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Artikel 4: Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.
Folgende Mitgliederkategorien bestehen:
- Mitglieder
- Gönner
- Sponsoren
Mitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen und den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag entrichten. Gönner sind Personen, die den Zweck des Vereins unterstützen wollen, jedoch kein Mitspracherecht im Vorstand sowie bei der Mitgliederversammlung haben. Sponsoren unterstützen den Verein mit einem fixen Betrag pro Jahr und werden auf unserer Internetseite erwähnt. Sie haben ebenfalls kein Mitspracherecht im Vorstand sowie bei der Mitgliederversammlung.
Aufnahmegesuche sind mit einer schriftlichen Beitrittserklärung an den Vorstand zu richten, welcher darüber verfügt. Bei einer Aufnahme ist der Mitgliederbeitrag zu begleichen.
Artikel 5: Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Vereinsmitgliedschaft erlischt wie folgt:
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung
Artikel 6: Austritt und Ausschluss
Der Austritt aus dem Verein erfolgt auf Ende eines Geschäftsjahres und wird in schriftlicher Form an den Vorstand gerichtet. Mitglieder, die den Mitgliederbeitrag am Ende des Geschäftsjahres nicht entrichtet haben, werden ausgeschlossen.
Die Organe des Vereines sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle
Artikel 8: Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Ihre Einberufung erfolgt in schriftlicher Form sowie unter Angabe der Traktanden durch den Vorstand und mindestens eine Woche im Voraus.
Jedes Mitglied hat das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zudem kann es bis spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Termin schriftliche Anträge und Wahlvorschläge eingeben.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
- Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstands
- Wahl der Präsidentin/des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder sowie
der Revisionsstelle - Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Genehmigung des Jahresbudgets
- Kenntnisnahme des Jahresprogramms
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
- Änderung der Statuten
- Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des
Liquidationserlöses
Beschlüsse und Wahlen bedingen der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Statutenänderungen und Auflösung des Vereines ist jedoch eine Zweidrittelmehrheit notwendig.
Sofern die Mitgliederversammlung nicht eine geheime Abstimmung beschliesst, erfolgen die Beschlüsse und Wahlen offen.
Artikel 9: Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss den vorliegenden Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Und er hat das Beschlussrecht über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand trifft sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, unter Angabe der Gründe eine Sitzung einzuberufen. Für eine Entscheidung bedarf es der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Kann trotz dringlicher Angelegenheit keine Vorstandssitzung abgehalten werden, entscheiden die Präsidentin/der Präsidenten und ein weiteres Vorstandsmitglied einstimmig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Er hat aber Anrecht auf die Vergütung der effektiven Spesen und es liegt in seiner Kompetenz, eine symbolische Entschädigung zu bewilligen.
Anlässe oder Dienstleistungen mit einem erhöhten Aufwand können durch ein separates Team organisiert und durchgeführt werden. Dem Verein nicht angeschlossene Personen dürfen darin auch mitarbeiten, mindestens ein Vereinsmitglied muss jedoch vertreten sein.
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.
Artikel 10: Die Revisionsstelle
Für die Revisionsstelle wählt die Mitgliederversammlung entweder zwei natürliche oder eine juristische Person. Diese kontrolliert die Buchführung, führt mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durch und erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.
Artikel 11: Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien durch die Präsidentin/den Präsidenten und die Finanzverantwortliche/den Finanzverantwortlichen oder die Vize-Präsidentin/den Vize-Präsidenten.
Bei einer Auflösung fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Vereinszweck verfolgt. Die Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Diese Statuten treten erstmals ab 01.11.2023 in Kraft.